SPACE Risk

Ökoschaden

Der ‚ökologische Schaden‘ bezeichnet allgemein die Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt wie die Meeresverschmutzung, das Ozonloch, den Artenrückgang oder das Waldsterben. Auch die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft, die für die Bestimmung der Umwelteinwirkung relevant sind, können Gegenstand eines ökologischen Schadens sein bzw. diesen als Transportmedium potenzieren. Generell sind ökologische Schäden Kollektivschäden und müssen deshalb auch rechtlich so behandelt werden. Daher steht ein Rechtsanspruch ausschließlich dem Gemeinwesen zu und kann nicht von einer Einzelperson geltend gemacht werden. In diesem Sinne sind sie auch von den privaten Sachschäden abzugrenzen. Nur wenn Tiere, Pflanzen, der Boden und andere Bestandteile der Natur individuelles Eigentum sind, kommt ein Ersatz herbeigeführter Schäden in Betracht, da in diesem Fall ein Sachschaden vorliegt. Diese Sachschäden fallen dann wieder in den Geltungsbereich der Umwelthaftpflicht.

Wer ist eigentlich im Falle einer Schädigung der ‚freien Umweltgüter’ verantwortlich?

Dies regelt seit dem 30. April 2007 die EG-Umwelthaftungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie hält das Verursacherprinzip in die Umwelthaftung Einzug, denn nur der Verursacher ist für den Schaden verantwortlich. Problematisch bleibt jedoch nach wie vor die Tatsache, dass Ökoschäden vor allem durch sogenannte Summations- oder Distanzschäden verursacht werden, für deren Entstehung mehrere Emittenten verantwortlich sind.

‚Summationsschäden’ kennzeichnen sich dadurch, dass mehrere zusammenwirkende Ursachenquellen den Schaden herbeiführen. In der Regel besteht zwischen den Schadenquellen und dem Schadensort eine größere räumliche Entfernung. Deshalb spricht man kombiniert von ‚Summations- und Distanzschäden‘.

Bei den ‚Distanzschäden' ist die potentielle Schadenquelle weit entfernt, so dass auch hier ein kausaler Nachweis nur schwer möglich ist. Bekanntestes Beispiel für Summations- und Distanzschäden ist das Waldsterben.

Da sich die Schadenverursacher nicht oder nur schwer benennen lassen, arbeiten einige Fachgesetze mit dem Prinzip der Beweislastumkehr, was bedeutet, dass mögliche Verursacher in der Bringschuld sind. In der Vergangenheit wurden die Kosten dieser Schäden jedoch nicht gemäß Verursacherprinzip dem Verursacher in Rechnung gestellt, sondern von der Allgemeinheit getragen. Dies änderte sich mit der EG-Umwelthaftungsrichtlinie.

 


Ein Beispiel:

Beim Beladen eines LKWs fällt ein Mineralölfass vom Gabelstapler. Das Fass wird beschädigt und das Mineralöl gelangt – dem Gefälle folgend – über die Hofentwässerung in die Kanalisation, die in den nahe liegenden Bach mündet.

Ausschlaggebend für das Risiko ein Gewässer zu verunreinigen ist, neben der Art der unternehmerischen Tätigkeit selbst, auch die Entfernung zum nächsten Gewässer. Unabhängig davon, ob es sich um Oberflächengewässer oder Grundwasser handelt.


Die Analysefunktion Gewässerschadenrisiko in SPACE Risk ermittelt auf Knopfdruck die Distanz zum nächsten Gewässer (Oberflächen- und Küstengewässer), also zum nächsten Bach, Fluss, See oder Meer. Grundwassertiefe und -eigenschaften hängen entscheidend von der regionalen Geologie ab. Leider liegen Informationen hierzu in Deutschland nicht so hochauflösend vor, dass sie zur Risikobewertung hinzugezogen werden können.

Publikation

UmweltMagazin, 10/11 2007

"Haftung für Schäden an Lebewesen"

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