Gewässerschaden
Der europäische Versicherungsmarkt hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten angesichts der verschärften umweltrechtlichen Entwicklung mit seinen Versicherungslösungen der Situation angepasst. Heute gibt es kaum eine europäische Versicherungsgesellschaft, die im Rahmen ihrer Produkt- oder Betriebshaftpflicht keine Umwelthaftpflichtpolice für plötzliche und unfallmäßige Umweltschäden anbietet.
Umweltschäden
Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Umweltschaden und der Umweltbeeinträchtigung eine gleiche Bedeutung zu. Eine einheitliche, EU-weite Definition des Begriffs Umweltschaden existiert nicht. Nur wenige der Mitgliedstaaten haben überhaupt eine Definition rechtlich verankert.
In Anlehnung an das deutsche Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) werden Schäden als Umweltschäden definiert, die durch Umwelteinwirkungen wie z.B. Stoffe, Druck oder Geräusche verursacht werden und sich in den Umweltmedien Wasser, Boden und Luft ausgebreitet haben.
Hintergrund der Umwelthaftpflicht in Deutschland
Ein Versicherungsschutz für Umweltschäden bedeutet nichts Neues für die Versicherungswirtschaft. So wurde 1965 in Deutschland ein spezielles Versicherungsprodukt zur Abdeckung des damals neuen Haftungsrisikos für Gewässerschäden entwickelt – die Gewässerschaden-Haftpflichtpolice. Hintergrund dieses neuen Produkts war das 1958 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz, das eine Gefährdungshaftung auch für unmittelbare Vermögensschäden regelt.
Umwelthaftungsgesetz
1991 trat dann das heutige Umwelthaftungsgesetz in Kraft. Mit dieser neuen Regelung mussten die Deckungskonzepte grundlegend überarbeitet werden, da neben dem Schutzgut Wasser auch die Schutzgüter Luft und Boden hinzukamen. Anlässlich der Einführung des Umwelthaftungsgesetzes wurde vom damaligen HUK-Verband die Umwelthaftpflichtversicherung entwickelt.
Das Umwelthaftungsgesetz sieht eine generelle verschuldensunabhängige Haftung für Gewerbetreibende vor. Des Weiteren besteht eine Gefährdungshaftung für besonders umweltgefährdende Anlagen. Umweltschäden im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes beschränken sich jedoch nur auf sogenannte Drittschäden. Eine Haftung für Ökoschäden sieht das Gesetz nicht vor.
Genau diese Lücke schließt die EG-Umwelthaftungsrichtlinie, die seit 30. April 2007 in den EU-Mitgliedstaaten gilt. In Deutschland wurde dies in Form des Umweltschadensgesetzes realisiert.
Die deutsche Umwelthaftpflichtversicherung
Die Umwelthaftpflicht-Police leistet Deckung für Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch Umwelteinwirkungen auf die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft entstehen.
In Abhängigkeit vom individuellen Risiko des Versicherungsnehmers stehen verschiedene Versicherungsbausteine für Anlagentypen, das Regress- und das allgemeine Umweltrisiko zur Verfügung:
- Baustein 1: WHG-Anlagen
Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Ablagerung, Beförderung oder Wegleitung von gewässerschädlichen Stoffen, ausgenommen UmweltHG-Anlagen und Abwasseranlagen. - Baustein 2: UmweltHG-Anlagen
Anlagen gemäß Anhang 1 des UmweltHG, für die jedoch keine Deckungsvorsorgepflicht besteht. - Baustein 3: Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen (z.B. 1., 2. oder 4. BImSchV) einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-Anlagen (Risikobaustein 1) oder UmweltHG-Anlagen (Risikobausteine 2 oder 5) handelt. - Baustein 4: Abwasseranlagen und Einwirkungen auf Gewässer
Abwasseranlagen bzw. das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer. - Baustein 5: Deckungsvorsorgepflichtige UmweltHG-Anlagen
Anlagen nach Anhang 2 des UmweltHG, für die gemäß UmweltHG eine Deckungsvorsorgepflicht besteht. - Baustein 6: Anlagen-Produktrisiko
Risiken, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen für solche nicht selbst betriebene Anlagen gemäß den Risikobausteinen 1 bis 5 entstehen. - Baustein 7: Ergänzende Risiken
Umwelteinwirkungen aus den im Vertrag beschriebenen Risiken, sofern sie nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen, die unter den Anwendungsbereich der vorgenannten Risikobausteine fallen.
In der deutschen Umwelthaftpflichtversicherung sind neben den unfallmäßigen und plötzlichen Umweltschäden auch Allmählichkeitsschäden gedeckt, also Schäden aus dem Normalbetrieb. Dies jedoch nur, wenn die Anlagen rechtskonform und nach dem Stand der Technik betrieben wurden.
Die wichtigsten Tatbestände, für die dagegen grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, sind:
- bewusste Verstöße gegen Schutzgesetze oder behördliche Vorgaben
- Kleckerschäden
- Schäden, die bei Vertragsbeginn bereits eingetreten waren
Schäden aus dem nachträglichen Erwerb von kontaminierten Grundstücken (Altlasten)
SPACE Risk ermöglicht eine fundierte Umwelthaftpflicht-Risikoanalyse zur Bewertung der Umgebungssituation eines Versicherungsnehmers.
Spezielle Risikoanalysefunktionen sind:
- Infrastruktur
- Nachbarschaft
- Gewässer
- Parkplatzrisiko





