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Umweltschadens-Versicherung (USV)

Am 14. November 2007 ist in Deutschland das Umweltschadensgesetz und die damit einhergehende verschärfte Haftungssituation für Unternehmen in Kraft getreten. Mit dem neuen Umweltschadensgesetz haften Verursacher von Umweltschäden künftig nicht nur für Schäden an Einzelpersonen, sondern grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Gewässern und Böden, und sind zur Sanierung verpflichtet

Neue Haftungsrisiken für Unternehmen

Für Unternehmen bringt die neue Haftungssituation eine Vielzahl noch nicht kalkulierbarer Risiken mit sich. So haften Unternehmen für Schäden resultierend aus einem Störfall wie auch aus dem genehmigten Normalbetrieb. Neu ist auch, dass Umweltverbände bei Anzeichen von Schäden eine Untätigkeitsklage gegen die zuständige Fachbehörde, die bei drohendem Schaden eigentlich gegen den Verursacher aktiv werden muss, einreichen können. Ganz zu schweigen davon, dass bei der Suche nach dem Verursacher von Umweltschäden die so genannte Durchgriffshaftung  angewendet werden kann. Damit können Geschäftsführer und Vorstände persönlich für die Sanierung verursachter Umweltschäden haftbar gemacht werden.

Neue Deckungskonzepte

Die sich aus dieser neuen Haftungssituation ergebenen Risiken können nicht durch die bereits am Markt angebotenen Deckungskonzepte der Umwelthaftpflichtversicherung übernommen werden. Die Umwelthaftpflicht-Versicherung bietet lediglich Deckung auf Ersatzansprüche bei Sachschäden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Personen – ökologische Schäden sind jedoch nicht Bestandteil.

Aus diesem Grund hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, GdV, zwei unverbindliche Musterbedingungen zur Versicherbarkeit von Schäden veröffentlicht, die nach dem neuen Umweltschadensgesetz ersatzpflichtig sein können. Die "Allgemeinen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung, USV" und die "Umweltschadens-Basisversicherung" für kleine und mittlere Unternehmen stellen unverbindliche Empfehlungen für die Versicherungsunternehmen dar, die diese in der Regel im deutschen Markt übernehmen.

Die Praxis, nur störfallbedingte Schäden zu versichern, wie dies bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umwelthaftungsgesetz der Fall ist, wurde auch in diesen Allgemeinen Bedingungen angewendet. Schäden aus dem sogenannten genehmigten Normalbetrieb sind dagegen auch nicht in der neuen Umweltschadensversicherung versichert.

Die Musterbedingung sieht eine Grunddeckung für Schäden außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks vor und ist auf Schäden an eigenen Grundstücken erweiterbar – sogar für Bodenkontaminationen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, auch bekannt als „Bodenkasko“. Die Erweiterung der Grunddeckung gilt jedoch nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich - gegen ein entsprechend höheres Entgelt - vereinbart haben.

Rückwirkende Haftung

Einige Versicherungsgesellschaften haben angekündigt, für den Zeitraum zwischen 30. April und 14. November 2007, für den das Gesetz eine rückwirkende Haftung vorsieht, auch eine rückwirkende Schadensdeckung anzubieten.

Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass ein auf die tatsächliche betriebliche Situation abgestimmtes Risikoprodukt den deutschen Unternehmen erst Ende 2007 angeboten wird.

Publikation

TerraTech, 9/2004

"Mineralölunfälle im Betrieb – monetäre Risiken für Unternehmen"

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Hier finden Sie die GdV-Musterbedingungen zur Umweltschadens-Versicherung zum Download:

Musterbedingung AVB:
Umweltschadens-Versicherung (PDF 130 KB) 
Umweltschadens-Basisversicherung (PDF 100 KB)