Umweltschadensgesetz
Das Umweltschadensgesetz ist am 14. November 2007 in Kraft getreten!
Das Umweltschadensgesetz – das neue Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) – dient der Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht. Laut Beschluss des EU-Parlaments hätte die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie
in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten bis 30. April 2007 erfolgen müssen. Das Umweltschadensgestz trat jedoch erst am 14. November 2007 in Kraft und sieht eine rückwirkende Haftung für Schäden, die zwischen dem 30. April und dem 14. November verursacht wurden, vor.
Mit dem Umweltschadensgesetz werden erstmals einheitliche Anforderungen für die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden – im Speziellen von Ökoschäden – formuliert.
Die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht stellt eine Herausforderung dar, denn sie beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an der:
- Biodiversität
- Gewässern und
- Boden
Bislang fehlen dem deutschen Recht Regelungen zur Sanierung für Schäden an der Biodiversität, die nun im Umweltschadensgesetz geregelt werden müssen.
Als besorgniserregend empfinden viele Wirtschaftsverbände, dass es den Ländern obliegt, den Geltungsbereich der Schäden an der Biodiversität von den Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) auf die Natur- und Landschaftsschutzgebiete auszuweiten.




