SPACE Risk

Naturschutzrecht

Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung der Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen.

Zu den Schutzgütern des Naturschutzes zählen neben Fauna und Vegetation, auch Boden, Gewässer, Klima, Luft und Biotope. Im Gegensatz zum Umweltschutz, dessen Ziel vorrangig den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes.

Im Mittelpunkt des Naturschutzes steht daher auch der Kampf gegen den zunehmenden Rückgang von Pflanzen-, Tierarten und deren natürlichen Lebensräumen. Die vielfältigen Ursachen sind insbesondere in der Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensräume sowie im direkten Eingriff des Menschen auf einzelne Arten zu finden.

Die Aufgabe dieser Entwicklung entgegenzuwirken kommt auf gesetzesgeberischer Ebene dem Naturschutzrecht zu.

Übereinkommen

Der Naturschutz ist Gegenstand zahlreicher Übereinkommen, die Gegenstand des Umweltvölkerrechts sind. Daher ist der Kreis der Vertragsparteien unabhängig von der Gruppe der Mitgliedstaaten der EG. D.h. es kann vorkommen, dass sämtliche oder nur einige wenige Mitgliedstaaten der EG einem Übereinkommen beigetreten sind. Zu den wichtigsten völkerrechtlichen Übereinkommen werden gezählt:

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
    Übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (seit 1. Juli 1975).
    Die EG ist nicht Vertragspartei, hat aber die Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erlassen, die im Einklang mit dem Übereinkommen angewandt wird.
  • Übereinkommen von Bern
    Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume (seit 1. Juni 1982).
    Die EG ist Vertragspartei des Übereinkommens und damit sind alle Mitgliedstaaten vertraglich an das Übereinkommen gebunden.
  • Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Rio de Janeiro (CBD)
    Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD – seit 29 Dezember 1993).
    Die EG ist Vertragspartei des Übereinkommens und damit sind alle Mitgliedstaaten vertraglich an das Übereinkommen gebunden.

EG-Naturschutzrecht

Ergänzend zu den völkerrechtlichen Übereinkommen kommen die Rechtsakte, die ausschließlich die EG betreffen, hinzu. Die Bandbreite der Vorschriften des EG-Rechts ist ähnlich dem deutschen Naturschutzrecht. Die Rechtsakte lassen sich grundsätzlich in 4 Gruppen einteilen:

  • raumbezogene Vorschriften
    Schutz der Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten (Schutzgebiete)
  • Artenschutz durch Überwachen des Handels
    Schutz bestimmter Tiere und Pflanzen vor menschlichen Verhaltensweisen, die die Erhaltung dieser Arten gefährden
  • Sonstiger Arten- und Tierschutz
    Schutz wildlebender Exemplare bestimmter Tier- und Pflanzenarten in einem nicht eingegrenzten Gebiet sowie in Gefangenschaft lebender Tiere
  • Schutz des Waldes
    Schutz des Waldes in seiner Gesamtheit
  • Raumbezogener Naturschutz

Die Verwirklichung des raumbezogenen Naturschutzes fand in der EG in 2 Schritten statt. 1979 wurde zunächst die Vogelschutzrichtlinie erlassen, die den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vögel bezweckt. 1992 kam der Erlass der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ergänzend hinzu. Gemeinsam bilden die Schutzgebiete dieser beiden Richtlinien das „Natura 2000 Netzwerk“.

In Deutschland gibt es gemäß den genannten Übereinkommen folgende relevante Schutzgebiete, mit dem Ziel die Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu schützen:

  • Naturschutzgebiete
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Naturpark
  • Nationalpark
  • Biosphärenreservat

SPACE Risk ermöglicht die Analyse der Distanz zum nächstgelegenen Schutzgebiet vom gewählten Standort aus. Zudem kann ebenfalls ermittelt werden, wie hoch der Flächeneinteil des jeweiligen Schutzgebietes innerhalb eines frei wählbaren Gebietes (Umkreisanalyse) ist.

Publikation

TerraTech, 9/2004

"Mineralölunfälle im Betrieb – monetäre Risiken für Unternehmen"

Artikel downloaden (PDF, 240 KB)

Publikation

Versicherungsbetriebe, 4/2007

"Besseres Risikomanagement"

zum Artikel