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EG-Umwelthaftungsrichtlinie

Bislang wurden Unternehmen – vor allem im Kontext der Umwelthaftpflicht – nur für Umweltschäden verantwortlich gemacht, welche bei Dritten zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden führen. Beeinträchtigungen, die solche Drittschäden auslösen, sind zum Beispiel Verunreinigungen von zu Fischereizwecken genutzten Gewässern.

Mit der EG-Umwelthaftungsrichtlinie wird nun der Verantwortungsbereich der Unternehmen über Personen-, Sach-, und Vermögensschäden ausgedehnt auf den Bereich der Ökoschäden, also Schäden an der biologischen Vielfalt (Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna).

Mit der neuen Haftung geht auch das Verursacherprinzip einher und das bedeutet: wer einen Schaden an der Umwelt verursacht, muss auch dafür aufkommen. In Deutschland soll dieses europäische Recht, das erstmals die Verursacherhaftung einführt, mit dem Umweltschadensgesetz umgesetzt werden.

Die Versicherungswirtschaft arbeitet momentan an der Gestaltung entsprechender Versicherungslösungen. Da die Haftung alle gewerblichen Tätigkeiten einschließt, geht mit der neuen Umwelthaftung auch ein neuer EU-weiter Markt für die Versicherungswirtschaft einher.

Warum eine neue Umwelthaftung?

Immer mehr Arten und Lebensräume werden verdrängt oder verschwinden gänzlich – nicht zuletzt verursacht durch unternehmerische Aktivitäten, die immer tiefere Eingriffe in die Umwelt nach sich ziehen. Mit der neuen Umweltgesetzgebung sollen Unternehmen in erster Linie dazu gezwungen werden, vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen. Zudem soll die Allgemeinheit, die bislang für Schäden an der biologischen Vielfalt aufkommt, entlastet werden.

Wer haftet?

Grundsätzlich haften alle Unternehmer, die gefährliche Tätigkeiten ausüben, verschuldensunabhängig. Der Anhang III der EG-Umwelthaftungsrichtlinie gibt an, welche Unternehmen bzw. welche Tätigkeiten einer solchen verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung unterliegen.

Was bedeutet die neue Umwelthaftung für die Versicherungswirtschaft?

Der Versicherungsschutz war für das EU-Parlament und den EU-Rat der umstrittenste Einigungspunkt. Zunächst sieht der Kompromiss vor, dass eine Deckungsvorsorge auf rein freiwilliger Basis erfolgt. Erst 2010 will die EU entscheiden, ob Änderungen an der Richtlinie vorgenommen werden müssen und inwieweit eine obligatorische Deckungsvorsorge eingeführt werden sollte. Dann kann das Parlament einen Vorschlag zur Harmonisierung einer Deckungsvorsorge einreichen, der eine Höchstgrenze für finanzielle Ausgleichszahlung festlegt.

Hier finden Sie die GdV-Musterbedingungen zur Umweltschadens-Versicherung zum Download:

Musterbedingung AVB:
Umweltschadens-Versicherung (PDF 130 KB) 
Umweltschadens-Basisversicherung (PDF 100 KB)