Umwelthaftung
Das Umweltrecht zielt generell auf den Schutz der Umwelt durch die Verhinderung schädlicher Einflüsse ab. Da Umweltunfälle jedoch nicht ausbleiben, kommt der Regulierung von Umweltschäden eine besondere Bedeutung zu.
Die Umwelthaftung nimmt eine Doppelfunktion ein. Einerseits schafft sie einen Anreiz, aktiv Umweltbeeinträchtigungen zu unterbinden bzw. zu vermeiden. Andererseits ist die Umwelthaftung Mittel und Weg, um Verursacher von Umweltschäden zu zwingen, für entstandene Schäden zu zahlen. Die Umwelthaftung richtet sich hierbei nach dem Verursacher-Prinzip. Das heißt, der Verursacher eines Umweltschadens wird dafür haftbar gemacht und die Allgemeinheit dadurch finanziell entlastet.
Der Begriff des Umweltschadens beschreibt i.w.S. folgende Beeinträchtigungen an der Umwelt:
- Sach-, Personen- und Vermögensschäden über den Umweltpfad, also Boden, Wasser und Luft.
- Ökologische Schäden, also Schäden am Naturhaushalt.
Umwelthaftung in der EU
Die nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten sehen meist keine Haftung für ökologische Schäden vor. Ökologische Schäden sind solche Schäden, die direkt an der Umwelt entstehen und nicht an Individualgütern. Mit der EG-Umwelthaftungsrichtlinie wurde diese Lücke geschlossen und eine einheitliche EU-weite Haftung für Schäden an der Artenvielfalt eingeführt. Die Richtlinie bezweckt sowohl die Vermeidung als auch die Sanierung von Schäden an der Umwelt.
SPACE Risk liefert Informationen darüber, inwieweit Gewerbe- und Industriebetriebe aufgrund ihres Standortes ein Ökoschaden-Risikopotenzial aufweisen.




